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   OLG Hamm, 03.05.1981 - 15 W 48/81   

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OLG Hamm, 03.05.1981 - 15 W 48/81 (https://dejure.org/1981,19946)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.05.1981 - 15 W 48/81 (https://dejure.org/1981,19946)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Mai 1981 - 15 W 48/81 (https://dejure.org/1981,19946)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 820
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 29.01.1980 - BReg. 3 Z 6/80
    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.1981 - 15 W 48/81
    Insoweit möchte sich der Senat der von dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLGZ 1980, 20) in Anlehnung an das Kammergericht (OLGZ 1975, 257, 267) neuerdings zu § 5 FreihEntzG vertretenen Auffassung anschließen, und nicht der von dem Oberlandesgericht Hamburg (Hamburg FamRZ 1980, 943, 944) vertretenen Auffassung beitreten, wonach die Anhörungspflicht in Beschwerdeverfahren nicht aus § 64a FGG folgt.

    103 Abs. 1 GG dient, sondern als besondere Form der Sachaufklärung vorgeschrieben ist (Keidel/Kuntze/Winkler, aaO § 64a FGG Rdn. 2; vgl. zu § 5 Abs. 1 S. 1 FreihEntzG BayObLGZ 1980, 20, 21).

    Entsprechend den Ausführungen des Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLGZ 1980, 20, 21, 22) zu § 5 FreihEntzG soll sich das Gericht auch bei der Anhörung nach § 64a FGG ein umfassendes und klares Bild von der Persönlichkeit des Betroffenen machen, den Sachverhalt mit ihm erörtern, und ihm ausgiebig Gelegenheit geben, zu Wort zu kommen, damit auf diese Weise dem hohen Rang des Grundrechts auf persönliche Freiheit und der einschneidenden Bedeutung des Freiheitsentzugs durch gerichtliche Entscheidung (Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG) Rechnung getragen wird.

    Da das Erstbeschwerdegericht nicht nur die Entscheidungsgründe des Gerichts des ersten Rechtszuges nachprüft, sondern das ganze Sach- und Rechtsverhältnis, wie es sich zur Zeit seiner Entscheidung darstellt, einer eigenen Beurteilung unterzieht, und damit durch die Beschwerde und in deren Umfang vollständig an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtszuges tritt (BayObLGZ 1980, 20, 21, 22 mwN), obliegt ihm als Tatsacheninstanz grundsätzlich auch die Verpflichtung zu der mündlichen Anhörung nach § 64a FGG.

    Von diesem Grundsatz möchte der Senat jedoch entsprechend der neueren Rechtsprechung des Kammergerichts (OLGZ 1975, 257, 267) und des Bayerischen Obersten Landesgericht (Bay- ObLGZ 1980, 20 ff) zu § 5 FreihEntzG für die Anhörung nach § 64a FGG eine Ausnahme machen, und vorliegend die Anhörung durch das Beschwerdegericht für entbehrlich halten: In Beschwerdeverfahren lagen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sich durch eine nochmalige Anhörung des Beschwerdeführers neue entscheidungserhebliche Tatsachen ergeben würden (KG OLGZ 1975, 257, 267), wobei nach dem gesamten Inhalt der Akten, insbesondere den zahlreichen ärztlichen Begutachtungen und den vielen Eingaben des Beschwerdeführers sowie nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift ohne weiteres ersichtlich war, daß eine Anhörung des Beschwerdeführers zur Sachaufklärung nichts beitragen werde (BayObLGZ 1980, 20, 22): Die Beschwerdeschrift enthält nämlich lediglich die aus zahlreichen Beschwerdeverfahren und Eingaben des Beschwerdeführers bekannte Auffassung des Beteiligten zu 1), daß die ärztliche Diagnose falsch, und die Unterbringung Freiheitsberaubung sei, wobei er Begutachtung durch einen anderen Arzt verlangt, den er als seinen Vertrauensarzt bezeichnet.

  • OLG Stuttgart, 23.01.1980 - 8 W 476/79

    Persönliche Anhörung des von einer Unterbringung Betroffenen durch die

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.1981 - 15 W 48/81
    Hieran sieht er sich durch die auf weitere Beschwerde ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Januar 1980 (Justiz 1980, 149) gehindert, wonach in Beschwerdeverfahren (abgesehen von Ausnahmefällen, die hier nicht in Betracht kommen) von einer mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers nur dann abgesehen werden kann, wenn jedenfalls die Mehrheit der erkennenden Richter des Landgerichts in einem nicht allzu lange zurückliegenden Verfahren sich bereits einen persönlichen Eindruck verschafft hat, und neue Umstände nicht zutage getreten sind.

    Damit würde der Senat jedoch von der erwähnten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Januar 1980 (Justiz 1980, 149) abweichen, wonach das Beschwerdegericht - in voller Besetzung - den Beschwerdeführer auch dann anhören muß, wenn weder der Akteninhalt noch sonstige Tatsachen Anlaß zu Zweifeln an der Beurteilung des Amtsgerichts geben.

  • OLG Hamburg, 05.05.1980 - 2 W 19/80
    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.1981 - 15 W 48/81
    Während teilweise die Auffassung vertreten wird, daß § 64a FGG für das Beschwerdeverfahren nicht gelte, sondern die mündliche Anhörung nur nach Maßgabe des § 12 FGG geboten sei, wenn etwa in erster Instanz die persönliche Anhörung unterblieben sei, oder neu hinzutretende Gesichtspunkte eine erneute Anhörung erforderlich machten (LG Berlin DAVorm 1980, 419, 422; Luthin, FamRZ 1979, 986, 989; 1980, 111, 115; einschränkend OLG Hamburg FamRZ 1980, 943, 944, wonach sich die Anhörungspflicht in Beschwerdeverfahren nicht aus § 64a FGG ergibt, diese Vorschrift aber nach der Wertung des Gesetzgebers von Bedeutung für die Auslegung des § 12 FGG sein kann), nehmen das Oberlandesgericht Stuttgart in der genannten Entscheidung, das Bayerische Oberste Landesgericht (FamRZ 1980, 290 - in einer nicht auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung, die folglich nicht zur Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG nötigt), sowie Keidel/Kuntze/Winkler (aaO § 64a FGG Rdn. 4) die Geltung des § 64a FGG auch für das Beschwerdeverfahren an, wobei das Oberlandesgericht Stuttgart von der Geltung auch des § 64a Abs. 1 S. 3 FGG im Beschwerdeverfahren ausgeht, mithin Anhörung des Beschwerdeführers durch die vollbesetzte Kammer des Landgerichts fordert, während nach Keidel/Kuntze (aaO unter Hinweise auf den Bericht des Rechtsausschusses - BT-Dr. 8/2788 S. 76) in Beschwerdeverfahren die Anhörung durch den beauftragten Richter, also ein Mitglied der erkennenden Kammer, erfolgen kann.

    Insoweit möchte sich der Senat der von dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLGZ 1980, 20) in Anlehnung an das Kammergericht (OLGZ 1975, 257, 267) neuerdings zu § 5 FreihEntzG vertretenen Auffassung anschließen, und nicht der von dem Oberlandesgericht Hamburg (Hamburg FamRZ 1980, 943, 944) vertretenen Auffassung beitreten, wonach die Anhörungspflicht in Beschwerdeverfahren nicht aus § 64a FGG folgt.

  • BayObLG, 08.01.1980 - Allg. Reg. 86/79

    Vormundschaftsgericht; Abgaberegelung; Wichtiger Grund Zweckmäßigkeit; Mündel;

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.1981 - 15 W 48/81
    Während teilweise die Auffassung vertreten wird, daß § 64a FGG für das Beschwerdeverfahren nicht gelte, sondern die mündliche Anhörung nur nach Maßgabe des § 12 FGG geboten sei, wenn etwa in erster Instanz die persönliche Anhörung unterblieben sei, oder neu hinzutretende Gesichtspunkte eine erneute Anhörung erforderlich machten (LG Berlin DAVorm 1980, 419, 422; Luthin, FamRZ 1979, 986, 989; 1980, 111, 115; einschränkend OLG Hamburg FamRZ 1980, 943, 944, wonach sich die Anhörungspflicht in Beschwerdeverfahren nicht aus § 64a FGG ergibt, diese Vorschrift aber nach der Wertung des Gesetzgebers von Bedeutung für die Auslegung des § 12 FGG sein kann), nehmen das Oberlandesgericht Stuttgart in der genannten Entscheidung, das Bayerische Oberste Landesgericht (FamRZ 1980, 290 - in einer nicht auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung, die folglich nicht zur Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG nötigt), sowie Keidel/Kuntze/Winkler (aaO § 64a FGG Rdn. 4) die Geltung des § 64a FGG auch für das Beschwerdeverfahren an, wobei das Oberlandesgericht Stuttgart von der Geltung auch des § 64a Abs. 1 S. 3 FGG im Beschwerdeverfahren ausgeht, mithin Anhörung des Beschwerdeführers durch die vollbesetzte Kammer des Landgerichts fordert, während nach Keidel/Kuntze (aaO unter Hinweise auf den Bericht des Rechtsausschusses - BT-Dr. 8/2788 S. 76) in Beschwerdeverfahren die Anhörung durch den beauftragten Richter, also ein Mitglied der erkennenden Kammer, erfolgen kann.
  • BayObLG, 04.04.1975 - BReg. 3 Z 32/75
    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.1981 - 15 W 48/81
    Zwar ist dem Oberlandesgericht Hamburg darin zuzustimmen, daß das durch eine zulässige Beschwerde eröffnete Verfahren vor dem Beschwerdegericht nicht zu einem völlig neuen Verfahren führt, sondern nur eine Fortsetzung des in dem ersten Rechtszug begonnenen Verfahrens darstellt (BGH FamRZ 1954, 15 zu § 74 Abs. 3 EheG a.F.; BayObLGZ 1975, 142, 147).
  • OLG Zweibrücken, 15.09.1981 - 3 W 51/81
    Der Senat meint jedoch, daß § 64a Abs. 1 FGG nicht für das Verfahren der Beschwerdekammer gilt; er stimmt darin unter anderem mit den Oberlandesgerichten Hamburg (FamRZ 1980, 943) und Hamm (FamRZ 1981, 820) überein.

    Daraus folgt, daß die strenge Vorschrift des § 64a FGG lediglich für das Verfahren des Vormundschaftsrichters, und für das Beschwerdeverfahren nur dann gilt, wenn die Genehmigung erstmals erteilt wird (ebenso OLG Hamburg FamRZ 1980, 943; a.A. OLG Hamm FamRZ 1981, 820).

  • KG, 08.03.1988 - KG 1 W 880/88

    Zwangsweise Unterbringung im Verfahren über die Aufhebung einer

    Er schließt sich vielmehr der Meinung an, wonach § 64 a FGG Für alle Tatsacheninstanzen gilt und das Beschwerdegericht grundsätzlich auch dann zur persönlichen Anhörung des Pflegebefohlenen verpflichtet ist, wenn dieser bereits in erster Instanz persönlich angehört worden ist (OLG Hamm FamRZ 1981, 820; BayObLG FamRZ 1980, 290 und 1982, 199; Keider/Kuntze/Winkler, FGG, 12. Aufl., § 64 a Rdor. 7 m.w.N.).
  • BGH, 24.02.1982 - IVb ZB 730/81

    Erforderlichkeit einer erneuten Anhörung des Mündels in der Beschwerdeinstanz bei

    Es sieht sich an einer solchen Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Januar 1980 (Die Justiz 1980, 149 = FamRZ 1980, 627 - LS -) gehindert und hat die Sache daher durch Beschluß vom 3. Mai 1981 (JMBl NW 1981, 184 = FamRZ 1981, 820) gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
  • BGH, 24.02.1982 - IVb ZB 875/81

    Anhörungspflicht eines Pfleglings bei einer vormundschaftlichen Genehmigung zur

    Auf diese Frage kommt es für die von dem vorlegenden Oberlandesgericht ins Auge gefaßte Entscheidung nicht an, da es unter den Gegebenheiten des zugrundeliegenden Falles eine Anhörung des Beschwerdeführers durch das Landgericht überhaupt für entbehrlich hält (so in einer gleichliegenden Sache zu Recht OLG Hamm, Beschluß vom 3. Mai 1981 - 15 W 48/81 - FamRZ 1981, 820, 822).
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